Autor: Schäfer |
Die Vollstreckung sozialgerichtlicher Entscheidungen gegen die Grundsicherungsträger nach dem
Soweit die Vollstreckung gem. § 201 SGG erfolgt, ergeben sich zu den bei Teil 13/16.5 dargelegten Abläufen keine Besonderheiten; empfehlenswert ist daher, nach dieser Norm einen vollstreckbaren Titel - Grundurteil, Verpflichtungstenor - zu erwirken. Zu der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG sollte sogar ausdrücklich ein Grundurteil gem. § 130 SGG beantragt werden,49) ggf. - Ausdruck anwaltlicher Vorsicht - sogar mit Hinweis darauf, dass dies für den vereinfachten Vollstreckungsweg des § 201 SGG erforderlich sei. Für die Anträge (vgl. §§ 753, 766 Abs. 2 ZPO) sind generell alle Gläubiger aufzunehmen, nicht nur das Kurzrubrum mit dem führenden, ersten Kläger, da aufgrund der besonderen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft i.S.d.
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