Autor: Schäfer |
Die Vollstreckung sozialgerichtlicher Entscheidungen ist mit einigen besonderen Problemstellungen verbunden und auch von der Rechtsprechung bisher nicht abschließend durchentschieden.
Das Vollstreckungsrecht ist in den §§ 198 - 201 SGG geregelt. Das SGG verweist bezüglich der Vollstreckung zugunsten natürlicher Personen oder juristischer Personen des Privatrechts in § 198 Abs. 1 SGG auf das Achte Buch der ZPO. Die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand richtet sich gem. § 200 SGG nach den Vorschriften des
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