Autor: Schäfer |
Rechtsschutz gegen die Festsetzungen in kommunalen Satzungen aufgrund der §§ 22a-22c
Die allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen sind zudem zu beachten.
Ein Antrag ist entsprechend den allgemeinen Vorschriften, d.h. analog § 90 SGG, in Schriftform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu stellen und unter den Voraussetzungen des § 65a SGG auch in elektronischer Form möglich.
Der gewollte Antrag ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln bzw. das Gericht hat gem. § 106 Abs. 1 SGG auf eine Klarstellung des Antrags hinzuwirken.
Der Antrag ist, im Gegensatz zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht fristgebunden.
Der Normenkontrollantrag bei bestehender Satzung/Rechtsverordnung lautet wie folgt:
"Es wird nach § 55a SGG beantragt, die Regelung … (Satzung genau bezeichnen: Name, Datum, erlassendes Organ, veröffentlicht im Amtsblatt etc.) für ungültig zu erklären."
Bei bereits außer Kraft getretener Regelung ist der Antrag wie folgt zu fassen:
"Es wird nach § 55a SGG beantragt festzustellen, dass die Regelung … (Satzung genau bezeichnen: Name, Datum, erlassendes Organ, veröffentlicht im Amtsblatt etc.) unwirksam war."
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