Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer |
Sozialgerichtliche Verfahren sind meist langwierig und für den Rechtsanwalt arbeitsintensiv. Streitverfahren, für die eindeutige Gebührenbeträge nach dem Gegenstandswert bestehen, sind angesichts § 197a SGG die Ausnahme.
Da in dem Großteil der Verfahren (Ausnahme: Honorarvereinbarung) die Betragsrahmengebühren des § 3 RVG limitiert sind (vgl. die Gebührentatbestände der Nr. 1005-1007 VV RVG; Nr. 3102-3103, 3106 VV RVG), ist darauf zu achten, dass der Gebührenrahmen im Rahmen einer Kostenfestsetzung hinreichend vertretbar ausgeschöpft wird.
Hinzuweisen ist aktuell auf die Anhebung auch der Betragsrahmengebühren im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV- RVG) aufgrund des Zweiten
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