Autor: Schäfer |
Die Untätigkeitsklage, eine spezielle Ausgestaltung der Verpflichtungsklage, ist im sozialgerichtlichen Verfahren anders geregelt als in den übrigen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen. Insoweit unterscheidet sich die praktische Handhabung des § 88 SGG von der Anwendungspraxis der auch nach Wortlaut und Inhalt nicht völlig identischen parallelen Normen des § 75 VwGO bzw. §
Die Untätigkeitsklage ist nach § 88 SGG eine Bescheidungsklage: Der Antrag richtet sich nicht auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, sondern nur auf die Bescheidung selbst. Die Untätigkeitsklage zielt auf den Erlass eines Bescheids oder die Entscheidung über den Widerspruch.
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