Autor: Schäfer |
Zum Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des § 86a Abs. 1 SGG enthält § 86a Abs. 2 SGG einen abschließenden Katalog, wann die aufschiebende Wirkung entfällt. Hiervon nicht erfasst sind bundesgesetzlich gesonderte Regelungen, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt.
Gegen Bescheide über die Versicherungs- und Beitragspflicht z.B. als Beschäftigter gem. §
Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten. Nicht dazu gehören die Widersprüche gegen Bescheide über die Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt mit der Folge der Versicherungs- und Beitragspflicht. Dies folgt aus der Vorschrift des §
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