Die Parteien streiten um ein tarifliches 13. Monatseinkommen.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1967 bei der Beklagten als Industriekaufmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die bayerische feinkeramische Industrie vom 18. Mai 1977 (TV 13. ME) Anwendung.
Darin ist u.a. bestimmt:
"§ 2
Arbeitnehmer, die spätestens am 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres in den Betrieb eingetreten sind, erhalten jeweils mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat November, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember, ein 13. Monatseinkommen, soweit sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
§ 3
1 Berechnungsgrundlage für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist:
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