Die Parteien streiten um die Höhe eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 1992.
Der Kläger ist seit 1967 bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, als Baumaschinenführer zu einem Bruttostundenlohn von 23, 56 DM beschäftigt. Zusätzlich hat er übernommen, Arbeitskollegen mit einem von der Beklagten gestellten Firmenfahrzeug zur Bau- oder Arbeitsstelle und zurückzufahren. Die Fahrerstunden werden mit 20, 53 DM brutto vergütet. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. Monatseinkommen) Anwendung.
Der BRTV-Bau enthält - soweit hier von Bedeutung - folgende Regelungen:
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