Nach § 83 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen angerechnet, als die Sozialhilfe demselben Zweck dient (z.B. Wohngeld, Ausbildungsförderung).5) Zur Anrechnung von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III sind beim BSG Revisionsverfahren anhängig (Az. B 8 SO 15/08 R; B 8 SO 8/09 R; B 8 SO 17/09 R). Schmerzensgelder werden nach § 83 Abs. 2 SGB XII nicht angerechnet. Zuwendungen bleiben gem. § 84 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen ebenso anrechnungsfrei.
Eine "Motivationszuwendung" der freien Wohlfahrtspflege bleibt bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt (Zuwendung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).6)BSG, Urt. v. 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R.
Bei Minderjährigen ist das Kindergeld nunmehr dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird, vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei volljährigen Kindern7) BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25.02; BSG, Urt. v. 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R. und bei Minderjährigen, soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt wird, ist es Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils.8)BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R (für das SGB II); BGH, FamRZ 2005, 605.