Eltern und Kinder können nach § 1605 Abs. 1BGB voneinander Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verlangen, soweit dies zur Feststellung ihres Unterhaltsanspruchs bzw. ihrer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Daran fehlt es, wenn der Unterhaltsbedarf aus anderen Mitteln in vollem Umfang befriedigt werden kann.5)LG Osnabrück v. 11.07.1984 - 1 S 251/84, FamRZ 1984, 1032 für den Anspruch eines Enkels gegen seinen Großvater bei hinreichender Leistungsfähigkeit seiner Eltern.
Die Vorschrift des § 117SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den früheren § 116BSHG und regelt die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung. Die neu aufgenommenen Abs. 2 und 3 gehen auf den Vermittlungsausschuss zurück.6)BT-Drucks. 15/2260, S. 10. Ergänzt wurde die Regelung dahingehend, dass auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz auskunftspflichtig sind (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
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