Autor: Nau |
Wie auch für das Steuerrecht sind im Sozialrecht gleichzeitig die Begründung und Innehabung von mehreren Wohnsitzen bzw. gewöhnlichen Aufenthalten möglich. Mehrfache Wohnsitze und/oder gewöhnliche Aufenthalte kommen für den Fall in Betracht, dass in zwei Gebieten Wohnungen unterhalten werden bei abwechselnder Anwesenheit in diesen.
Hierdurch wird jedoch nicht ein Mehrfachbezug gleichartiger Sozialleistungen begründet, da dies Sinn und Zweck der jeweiligen Sozialleistung widerspricht.
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