Autor: Gröne |
Die §§
Der Gesetzgeber hat sich zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit für eine allgemeine Versicherungspflicht entschieden. Er hat dabei die Systementscheidung getroffen, die Versicherung nur für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung durchzuführen. Die private Pflegeversicherung ist zwar als Pflichtversicherung ausgestaltet; sie wird aber als privatrechtliches Versicherungsvertragsverhältnis durchgeführt (siehe Teil 11/1).1) Nach den Feststellungen des BVerfG lag es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die gesetzliche Pflegeversicherung zum einen in die soziale Pflegeversicherung, zum anderen in die private Pflegeversicherung aufzuteilen.2)
Nach §
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