§ 33 SGB X regelt die Anforderungen an die Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts.
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Bei der inhaltlichen Bestimmtheit handelt es sich um eine Voraussetzung für die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts.12) Lorenz, in: FS zum 25jährigen Bestehen des BSG, 1979, S. 933. Denn aus dem Verwaltungsakt muss klar hervorgehen, was die Behörde verfügt hat, was seinem Empfänger zugebilligt und was ihm auferlegt wird.13) Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 33 Rdnr. 2; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.12.2006 - L 20 SO 20/06, juris, m.w.N. So ist beispielhaft eine im Verfahren nach § 7a SGB IV von der DRV getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit "als mitarbeitender Gesellschafter" der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt, nicht bestimmt genug i.S.v. § 33 SGB X und daher rechtswidrig, wenn der Beteiligte sowohl als Rechtsanwalt als auch als Prokurist tätig ist und für beide Tätigkeiten eine Vergütung erhält.14)LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.2017 - L 11 R 4192/15.