Autor: Schäfer |
Die veränderte Stellung des Bürgers in einem Verwaltungsverfahren, das dem im Grundgesetz geregelten Verhältnis zwischen Mensch und Staat genügen will, wird im 1. Kapitel des
Nach §
Die Vorschrift des §
Die Behörde hat vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (z.B. Rücknahme- und Erstattungsbescheid) den Betroffenen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.
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