10/14.6.1 Verarbeitungsbefugnis in Bezug auf Sozialdaten Verstorbener
Die eigentlich nur redaktionelle Änderung in § 35 Abs. 5 Satz 1 SGB I20)Durch Art. 19 des Gesetzes v. 17.07.2017 (BGBl I, 2541). Geltung ab 25.05.2018. hat zur Folge, dass nun auch die Erhebung von Sozialdaten über Verstorbene unter den Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs zulässig ist.21)Siehe dazu Marburger, SuP 2018, 71-84. Zwar gilt die DSGVO ausdrücklich nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Für die Mitgliedstaaten der EU ist jedoch eine Öffnungsklausel im jeweiligen nationalen Recht erlaubt. Dies ist mit Absatz 5 des § 35SGB I geschehen.22)Paulus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 35 Rdnr. 46 m.w.N. Danach dürfen Sozialdaten Verstorbener wie die Sozialdaten Lebender verarbeitet werden (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB X). Darüber hinaus dürfen sie nur dann verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können (§ 35 Abs. 5 Satz 2 SGB X).
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