Autor: Schäfer |
§
Das Sozialgeheimnis verpflichtet die in §
Das Sozialgeheimnis ist ein besonderes Amtsgeheimnis, gleichrangig mit der ärztlichen Schweigepflicht und dem Steuergeheimnis. Es soll sicherstellen, dass niemand dadurch, dass er in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist und/oder Sozialleistungen in Anspruch nehmen möchte, zu Unrecht mehr als andere staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Das Sozialgeheimnis umfasst auch die Verpflichtung für den Leistungsträger sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind.
Damit korrespondiert der Anspruch des Betroffenen auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses:
"Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis)." (§
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|