EWG-Vertrag Art. 117 ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 1 b ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 2 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 3 ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 26 Abs. 1 ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 25 ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
»1. ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ERMÄCHTIGT DEN GERICHTSHOF NUR ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER DAZU, DIESE RECHTSNORMEN AUF DEN EINZELFALL ANZUWENDEN ODER ÜBER DIE AUSLEGUNG DES NATIONALEN RECHTS EINES MITGLIEDSTAATES ZU ENTSCHEIDEN.VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 100/63, RSPRGH X 1217;2. DER BEGRIFF " RECHTSVORSCHRIFTEN " IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE B, ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EWG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT 1958, S. 561 FF.) SCHLIESST ALLE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EIN, DIE INVALIDITÄTSVERSICHERUNGEN MIT LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT AUSSCHLIESSLICH DER BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN ZU GEWÄHRENDEN LEISTUNGEN VORSEHEN, AUCH WENN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN SPÄTER ALS DIE VERORDNUNG NR. 3 IN KRAFT GETRETEN SIND UND DIE NOTIFIZIERUNG NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG UNTERBLIEBEN IST.VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 100/63, A.A.O.«
Normenkette:
EWG-Vertrag Art. 117 ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 1 b ; Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 2 Abs. 1 ;
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