1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit -Verwendung eines Karzinogene am Arbeitsplatz - Pflichten der Arbeitgeber - Keine Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefahrenbewertung
EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen Rs C-2/97
DRsp Nr. 2000/4559
1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 90/394 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit -Verwendung eines Karzinogene am Arbeitsplatz - Pflichten der Arbeitgeber - Keine Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefahrenbewertung
(Societa italiana petroli (IP) SpA gegen Borsana Srl)1. Artikel 4 der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Karzinogen zu verringern oder zu ersetzen, nicht vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.Artikel 5 der Richtlinie 90/394 ist dahin auszulegen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Karzinogenexposition zu vermeiden oder zu verringern, vom Ergebnis der Gefahrenbewertung nach Artikel 3 der Richtlinie abhängt.
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