1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie - Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch eine begrenzte Zahl von Arbeitsstunden und ein geringes Einkommen gekennzeichnet sind - Einbeziehung
EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen Rs C-317/93
DRsp Nr. 2000/4554
1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie - Personen, die geringfügige Beschäftigungen ausüben, die durch eine begrenzte Zahl von Arbeitsstunden und ein geringes Einkommen gekennzeichnet sind - Einbeziehung
(Inge Nolte gegen Landesversicherungsanstalt Hannover)1. Personen, die Beschäftigungen ausüben, die als geringfügig angesehen werden, weil sie regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt werden und das Arbeitsentgelt ein Siebtel des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt, gehören zur Erwerbsbevölkerung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und fallen somit in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie.Wegen des Umstands, daß eine Person durch ihre Berufstätigkeit nur geringfügige Einkünfte erzielt, die zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichen, kann ihr nämlich nach Gemeinschaftsrecht weder die Arbeitnehmereigenschaft abgesprochen werden, noch kann sie von der Erwerbsbevölkerung ausgeschlossen werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.