EuGH - Urteil vom 06.07.2000
Rs C-73/99
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zugunsten des Rentenempfängers gezahlter Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - Einbeziehung;

EuGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen Rs C-73/99

DRsp Nr. 2006/12215

1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zugunsten des Rentenempfängers gezahlter Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - Einbeziehung;

»1 Ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuß, der von den Rentenversicherungsträgern gewährt wird und die Leistungen bei Alter dergestalt ergänzen soll, daß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ein Zuschuß gezahlt wird, um die Belastung, die diese für den Rentenempfänger darstellen, zu verringern, ist eine Leistung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung. Der Umstand, daß die Zahlungen unmittelbar an den Krankenversicherungsträger und nicht an den in der fraglichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentenempfänger geleistet werden, ändert nichts an der entscheidenden Feststellung, daß diese Zahlungen zugunsten des Rentenempfängers geleistet werden und als Zuschlag zu seiner Rente wirken, mit dem die Belastung ausgeglichen werden soll, die die Beitragszahlung für ihn darstellt. (vgl. Randnrn. 40, 43)