1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlich er Geltungsbereich - Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient und aufgrund objektiver, gesetzlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird - Einbeziehung
EuGH, Urteil vom 12.05.1998 - Aktenzeichen Rs C-85/96
DRsp Nr. 2000/4587
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlich er Geltungsbereich - Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient und aufgrund objektiver, gesetzlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird - Einbeziehung
(Maria Martinez Sala gegen Freistaat Bayern)1. Eine Leistung wie Erziehungsgeld, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.2. Eine Leistung wie Erziehungsgeld, die bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen ohne weiteres unter Ausschluß jedes Ermessens gewährt wird, ohne daß im Einzelfall die persönliche Bedürftigkeit des Empfängers festgestellt werden müßte, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, fällt als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.
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