Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe j, Art. 4 Abs. 4, Art. 73, Art. 77 Abs. 2 Buchstabe a, Anhang I Teil 1 C; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; Verordnung (EWG) Nr. 3427/89; Verordnung (EWG) Nr. 1247/92; BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 74
EWS 1998, 470
EuGH Slg. 1998, I-895 (Kulzer)
EuroAS 1998, 118
EzAR 830 Nr. 19
SGb 1998, 410
SozSich 1998, 274
SozSich 1999, 115
ZAR 1998, 137
ZBR 1998, 432
ZfSH/SGB 1998, 292
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.04.1996
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der von dem Recht auf Freizügigkeit selbst keinen Gebrauch gemacht hat - Kind des Beamten, das mit seiner Mutter innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist
EuGH, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen Rs C-194/96
DRsp Nr. 2000/4601
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der von dem Recht auf Freizügigkeit selbst keinen Gebrauch gemacht hat - Kind des Beamten, das mit seiner Mutter innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist
(Hilmar Kulzer gegen Freistaat Bayern)1. Ein Ruhestandsbeamter, der nur in dem Staat, dem er angehört, gearbeitet hat, fällt in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sein unterhaltsberechtigtes Kind mit seinem früheren Ehegatten innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist, sofern für den Beamten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung anzuwenden ist.
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