Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1987, 5511 (Zaoui)
Vorinstanzen:
Tribunal des affaires de securite sociale Nanterre,
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Ergänzungszulage, die den Rentenempfängern von einem nationalen Solidaritatsfonds gezahlt wird - Einbeziehung
EuGH, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen Rs 147/87
DRsp Nr. 2000/4396
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Ergänzungszulage, die den Rentenempfängern von einem nationalen Solidaritatsfonds gezahlt wird - Einbeziehung
(Saada Zaoui gegen Caisse regionale d'assurance maladie de l'Ile-de-France [CRAMIF])1. Die Verordnung Nr. 1408/71 nimmt eine von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlte Ergänzungszulage, die den Empfängern von Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, nicht von ihrem sachlichen Geltungsbereich aus, soweit die Betroffenen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf eine solche Zulage haben.2. Den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers stehen im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Rechte zu, also solche, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben. Ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, kann sich daher nicht auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um eine Ergänzungszulage zu beanspruchen, die an eine Rente geknüpft ist, die er in diesem Mitgliedstaat in anderer Eigenschaft als der eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers bezieht.
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