EuGH - Urteil vom 11.10.2001
Rs C-111/00
Normen:
EG Art. 226 ; Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (ABl. L335, S. 17) Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-7555

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben

EuGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-111/00

DRsp Nr. 2002/16117

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Normenkette:

EG Art. 226 ; Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (ABl. L335, S. 17) Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe: