EuGH - Urteil vom 11.10.2001
Rs C-110/00
Normen:
EG Art. 226 ; Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (ABl. L 282, S. 33) Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-7545

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben

EuGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-110/00

DRsp Nr. 2002/16116

1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Normenkette:

EG Art. 226 ; Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. kel 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt (ABl. L 282, S. 33) Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe: