1. Beamte - Rechte und Pflichten - Koalitionsrecht - Bedeutung
(Henri Maurissen und Gewerkschaftsbund gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften)1. Es ist Sache der Gemeinschaftsorgane und der ihnen gemäß Artikel 1 des Beamtenstatuts bei der Anwendung dieses Statuts gleichgestellten Einrichtungen, alles zu unterlassen, was die Ausübung der in Artikel 24a anerkannten Vereinigungsfreiheit behindern könnte.Die in dieser Weise anerkannte Vereinigungsfreiheit bedeutet nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts nicht nur, daß die Beamten und sonstigen Bediensteten das Recht haben, frei Vereinigungen ihrer Wahl zu gründen, sondern auch, daß diese Vereinigungen sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit widmen können.Daraus folgt erstens, daß die Gemeinschaftsorgane und Gemeinschaftseinrichtungen ihren Beamten und sonstigen Bediensteten weder verbieten können, Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes zu werden und an der Gewerkschaftsarbeit teilzunehmen, noch sie in irgendeiner Form wegen dieser Mitgliedschaft oder dieser Arbeit benachteiligen dürfen.
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