(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der § 92a und § 92c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den Fällen der § 92a und § 92c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.
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