§ 8 MindAnfV
FNA: 860-2-3
Fassung vom: 04.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.11.2004

§ 8 MindAnfV Kündigung

§ 8 Kündigung

MindAnfV ( Mindestanforderungs-Verordnung )

Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss vorsehen, dass die Vereinbarung 1. bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhaltigen Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von höchstens einem Jahr und 2. aus wichtigem Grund ohne Frist gekündigt werden kann.