(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im Sinne dieses Gesetzes.
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