§ 7 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432 vom 19.12.2022

§ 7 AltvDV Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle

§ 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) 1Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zu dem in § 10 a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Personenkreis gehört, über die für ihn zuständige Stelle (§ 81 a des Einkommensteuergesetzes) eine Zulagenummer (§ 10 a Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes), übermittelt die zuständige Stelle die Angaben des Steuerpflichtigen an die zentrale Stelle. 2Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10 a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt Satz 1 entsprechend. (2)