§ 6 PBV
FNA: 860-11-2
Fassung vom: 22.11.1995
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 6 PBV Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

PBV ( Pflege-Buchführungsverordnung )

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.