§ 6 MindAnfV
FNA: 860-2-3
Fassung vom: 04.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.11.2004

§ 6 MindAnfV Mitteilungspflicht

§ 6 Mitteilungspflicht

MindAnfV ( Mindestanforderungs-Verordnung )

Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss mindestens die Verpflichtung der Gemeinde, des Kreises oder des Bezirkes enthalten, der Agentur für Arbeit alle Tatsachen mitzuteilen, von denen sie oder er Kenntnis erhält und die für die in § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rechtsfolgen erheblich sind.