§ 6 GSiG
FNA: 860-6-21
Fassung vom: 26.06.2001
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022 vom 27.12.2003

§ 6 GSiG [Dauer der Bewilliung]

§ 6 [Dauer der Bewilliung]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

1Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. 2Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.