§ 6 BeitrZV
FNA: 860-4-1-7
Fassung vom: 28.07.1997
Inkrafttreten der Fassung: 31.05.1997
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 6 BeitrZV Abrechnung

§ 6 Abrechnung

BeitrZV ( Beitragszahlungsverordnung )

(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen. (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung , der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.