§ 6 a BVV
FNA: 860-4-1-15
Fassung vom: 03.05.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233 vom 30.08.2023

§ 6 a BVV Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge

§ 6 a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) 1Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.