(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, 2. nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, 3. nach §
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