§ 5 a AlgIIV
FNA: 860-2-9
Fassung vom: 17.12.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung, BGBl. I Nr. 38 vom 13.02.2023

§ 5 a AlgIIV Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

§ 5 a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

AlgIIV ( Bürgergeld-Verordnung )

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen 1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich, 2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.