(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; 2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78 b, 78 c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; 3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des §
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