§ 4 UVAV
FNA: 860-7-4
Fassung vom: 23.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung, BGBl. I Nr. 192 vom 17.07.2023

§ 4 UVAV Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise

§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise

UVAV ( Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung )

(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 × 210 mm (Format DIN A4). (2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen. (3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.