§ 4 RVBZV
FNA: 860-6-2
Fassung vom: 30.10.1991
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
6. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2500 vom 11.11.2016

§ 4 RVBZV Überweisung oder Einzahlung

§ 4 Überweisung oder Einzahlung

RVBZV ( RV-Beitragszahlungsverordnung )

1Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. 2Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig. 3Die Träger der Rentenversicherung können für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende Belege ausgeben. 4Die Belege haben die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag) zu enthalten.