1Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. 2Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig. 3Die Träger der Rentenversicherung können für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende Belege ausgeben. 4Die Belege haben die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Versicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag) zu enthalten.
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