(1) 1Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1, 2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie 3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3 a und 3 b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises. 2Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 3Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten §
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