1Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, kann die Versicherung nach Maßgabe der besonderen Voraussetzungen des zweiten oder des dritten Kapitels freiwillig fortsetzen. 2Nach bindender Bewilligung einer Leistung wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Leistung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig; das gilt nicht bei einer Teilleistung wegen Alters.
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