1Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der in § 28l Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der Deutschen Rentenversicherung Bund je Versicherten eine Vergütung von monatlich jeweils 1,73 Deutsche Mark. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.
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