1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus 1. Sozialleistungen, 2. Vermietung und Verpachtung, 3. Kapitalvermögen sowie 4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.
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