§ 3 BVV
FNA: 860-4-1-15
Fassung vom: 03.05.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 233 vom 30.08.2023

§ 3 BVV Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

BVV ( Beitragsverfahrensverordnung )

(1) 1Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. (2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. (3)