§ 3 BKV
FNA: 860-7-2
Fassung vom: 31.10.1997
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung, BGBl. I S. 2245 vom 29.06.2021

§ 3 BKV Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

§ 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

BKV ( Berufskrankheiten-Verordnung )

(1) 1Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. 2Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. 3Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2)