(1) 1Die Zahlungen des Arbeitgebers oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. 2 Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle; 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. (2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. (3) In den Fällen des §
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