(1) 1Die Einzugsstelle und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/ Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch behalten die Vergütung von den ab dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Beiträgen ein. 2 Sie teilt den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit in der nach § 6 Abs. 1 der einzureichenden Abrechnung den einbehaltenen Betrag mit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/ Verwaltungsstelle Cottbus als Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch teilt dies der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit.
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