§ 3 ArEV
FNA: 860-4-1-1
Fassung vom: 18.12.1984
Inkrafttreten der Fassung: 91.07.1977
Außerkraft mit dem: 31.12.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt, BGBl. I 2006 S. 3385 vom 21.12.2006

§ 3 ArEV ArEV § 3

§ 3

ArEV ( Arbeitsentgeltverordnung )

1In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind. 2Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.