(1) Anwartschaften eines Versicherten, für den die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist und der vor dem 1. Januar 2003 die besondere Wartezeit von fünf Jahren in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht erfüllt hat, werden in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen, sofern der Versicherte nach dem 31. Dezember 2002 entweder in einem Arbeitsverhältnis steht, das Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet, oder freiwillige Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wirksam entrichtet. (2)
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